Verbot für Bankomatgebühren vom VfGH aufgehoben
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2017 wurde ein Verbot der Bankomatgebühren in Österreich eingeführt. In einer aktuellen Entscheidung vom 9. Oktober 2018 hebt der VfGH die Bestimmungen über Bankomatgebühren nun teilweise auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst. In seinem Erkenntnis anerkennt der Gerichtshof, dass die angefochtenen Regelungen dem Verbraucherschutz dienen und damit im öffentlichen Interesse gelegen sind.
Das Verbot für Banken, Kunden die Entgelte für die Bargeldbehebung bei Automaten von unabhängigen Drittanbietern einfach zu verrechnen, ist aber verfassungswidrig.
Banken fochten zwei Bestimmungen des VZKG an
Laut WKO hatte das Bankomatgesetz vor allem zur Folge, dass die heimischen Banken in der Höhe beliebig festgesetzte Entgelte von jeglichen Drittanbietern, die ihre Geräte in Österreich aufstellen, zu tragen hatten. Ein sogenannter unabhängiger Anbieter hat sein kostenpflichtiges Bankomatnetz in Ballungszentren, wo pro Bargeldbehebung eine Behebungsgebühr von fast zwei Euro fällig wird, mittlerweile nahezu verdoppelt. Ein weiterer Ausbau war zu erwarten. Deshalb hat die österreichische Kreditwirtschaft den Verfassungsgerichtshof um Prüfung der Verfassungskonformität vom Bankomatgesetz ersucht.
Der Gerichtshof bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von den Banken unabhängige Drittanbieter von Geldausgabeautomaten wird „ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in denen wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist“.
- § 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden „im Einzelnen“ auszuhandeln: Dieser Vorgabe wird vom Verfassungsgerichtshof Verfassungskonformität attestiert. Die Regelung stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar. In dem Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: „Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des ‚im Einzelnen Aushandelns‘ nach der Judikatur zu erfüllen.“
- § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht: Hier stellt der VfGH fest, dass dies die Geldinstitute im Grundrecht auf Unversehrtheit ihres Eigentums verletzt und wird daher als verfassungswidrig aufgehoben. „Unabhängige Drittanbieter können auf Grund dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen, mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden, ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht. Dies bedeutet ein Kostenrisiko der betroffenen Zahlungsdienstleister, zumal
für diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen Drittanbietern tätigen werden.“
Hohe Gebühren für Bargeldbehebungen
Die Aufhebung von § 4a VZKG ist ab dem 12. Oktober 2018 wirksam. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH über die Bankomatgebühren ist es Drittanbietern laut WKO künftig nicht mehr möglich, ihre hohen Gebühren für Bargeldbehebungen auf die österreichischen Banken zu überwälzen.
Dadurch werden das effiziente Bankomat-System heimischer Banken und die im internationalen Vergleich hervorragende und kostengünstige Bargeldversorgung der Österreicher und Österreicherinnen nachhaltig gesichert.
so Franz Rudorfer, Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer Österreich und Initiator der Massenbeschwerde.
Quelle: VfGH, WKO