Coronakrise: Schrittweise Öffnung von Geschäften
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Nachdem sich die Ausbreitungszahlen des Coronavirus positiv entwickelt haben, hat die Bundesregierung die Novellierung der Betriebsstätten-Verordnung für eine breitere Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020 erlassen. In einem ersten Schritt dürfen ab Dienstag Geschäfte geöffnet werden, die maximal 400 Quadratmeter groß sind und die dem Verkauf, Herstellung, Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Die Verordnung gilt bis 30. April 2020. Aktuell: Neue Covid-19-Lockerungsverordnung gilt ab 1. Mai.
Die Betretung von Geschäften ist zulässig, wenn MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt sowie KundInnen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende, mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen. Dies gilt aber nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Es muss ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werden.
Beschränkung der Kundenzahl pro Quadratmeter im Kundenbereich
- Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen.
- Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
Ausnahmen vom Betretungsverbot
Die bereits jetzt bestehenden Ausnahmen vom Betretungsverbot für Kundenbereiche wie im Lebensmittelhandel und Apotheken werden für folgende Bereiche erweitert
- Baumärkte, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel
- Gartenmärkte (Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen)
- An Tankstellen angeschlossene Waschstraßen
- Fahrradwerkstätten
- Handel mit Edelmetallen
- Pfandleihanstalten
In diesen Bereichen besteht keine Quadratmeterbegrenzung.
Öffnungsschritte ab 1. Mai 2020: Vorbehaltlich der Entwicklung der Infektionszahlen wird die Bundesregierung laut WKO bis Ende April den nächsten Öffnungsschritt vorbereiten. Durch die überraschend frühzeitige Öffnung für kleine Geschäfte bewege sich die Wirtschaft wieder ein Stück weit Richtung Wettbewerbsgleichheit. Dass größere Geschäfte über 400 m² inkl. der Einkaufszentren nicht aufsperren dürfen, sei aus Wettbewerbssicht bedauerlich, aber eine zwingende gesundheitspolitische Vorgabe vonseiten des Gesundheitsministeriums.
Quelle: WKO