Auswirkungen vom Coronavirus auf Betriebe
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Der Coronavirus zeigt mittlerweile auch wirtschaftliche Auswirkungen. Börseneinsturz an der Mailänder Börse, der italienische Modesektor dürfte 2020 voraussichtlich 2 Mrd. Euro verlieren. Großkonzerne wie Heineken, Henkel oder der Versicherungsriese Zürich ordneten Homeoffice für die Angestellten an einer Reihe norditalienischer Standorte an. Es steht die Furcht bei Betrieben um Raum, dass der Coronavirus weltweite Lieferketten unterbricht und deshalb auch bei in Europa Förderbänder bald still stehen könnten. Die Wirtschaftskammer Österreich informierte Firmen in einer Aussendung über Arbeits- und dienstrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Abbau von Zeitausgleich oder Urlaub auf Grund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen
Wenn auf Grund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen das Personal einer Firma nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden kann, der Abbau von Zeitausgleich aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen. Hier bedarf es einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung auf Grund einer Kollektivvertraglichen Ermächtigung vorliegen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich noch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.
Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen
Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet in Österreich festsitzt, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt nach dem Epidemiegesetz fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt dies aber vom Bund ersetzt. Liegt das betroffenen Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Eine Reisewarnungen muss also auch der Arbeitnehmer beachten.
Wenn ein Mitarbeiter aus einem betroffenen Gebiet zurück zur Arbeit erscheint
Erscheint ein Mitarbeiter aus einem vom Coronavirus betroffenen Gebiet zurück zur Arbeit, kann der Arbeitgeber die Auskunft verlangen, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen nach Rückkehr Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) erstens zu Hause bleiben und die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und zweitens die zuständige Gesundheitsbehörde zu informieren.
Dienstreisen in betroffene Gebiete: Reisewarnungen sind zu beachten
Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisten verpflichtet ist, und wenn ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Aufgrund des Corona-Virus gibt es derzeit partielle Reisewarnungen für Regionen und China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt
Erkrankt der Arbeitnehmer tatsächlich am Corona-Virus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor. Der Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.
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news.wko.at/news/oesterreich/Corona-Virus:-Wirtschaftskammer-ist-fuer-Betriebe-erste-S.html